E-Mail im Handwerksbetrieb: Was rechtlich wichtig ist
E-Mails gehören längst zum Alltag im Handwerk: Angebote werden versendet, Termine bestätigt, Rechnungen verschickt oder Nachträge abgestimmt. Gerade weil es schnell und unkompliziert geht, wird leicht übersehen, dass E-Mails rechtlich nicht immer dieselbe Sicherheit bieten wie ein unterschriebenes Schreiben oder eine persönliche Übergabe. Für Betriebe ist deshalb wichtig zu wissen, wann eine E-Mail als zugegangen gilt, wie sich der Zugang beweisen lässt und wann eine einfache E-Mail nicht ausreicht.
1. Wann gilt eine E-Mail als zugegangen?
Eine E-Mail gilt im geschäftlichen Verkehr grundsätzlich dann als zugegangen, wenn sie im elektronischen Machtbereich des Empfängers abrufbar gespeichert ist – also etwa im E-Mail-Postfach oder auf dem Mailserver des Empfängers liegt und unter normalen Umständen mit einer Kenntnisnahme gerechnet werden kann. Es kommt nicht zwingend darauf an, ob der Empfänger die E-Mail tatsächlich schon gelesen hat.