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Dies ist eine News des Fachverbandes SHK NRW, des Landesverbandes Ihrer Innung.
16.07.2026

E-Mail im Handwerksbetrieb: Was rechtlich wichtig ist

© moonrun – Fotolia.com

E-Mails gehören längst zum Alltag im Handwerk: Angebote werden versendet, Termine bestätigt, Rechnungen verschickt oder Nachträge abgestimmt. Gerade weil es schnell und unkompliziert geht, wird leicht übersehen, dass E-Mails rechtlich nicht immer dieselbe Sicherheit bieten wie ein unterschriebenes Schreiben oder eine persönliche Übergabe. Für Betriebe ist deshalb wichtig zu wissen, wann eine E-Mail als zugegangen gilt, wie sich der Zugang beweisen lässt und wann eine einfache E-Mail nicht ausreicht.

1. Wann gilt eine E-Mail als zugegangen?

Eine E-Mail gilt im geschäftlichen Verkehr grundsätzlich dann als zugegangen, wenn sie im elektronischen Machtbereich des Empfängers abrufbar gespeichert ist – also etwa im E-Mail-Postfach oder auf dem Mailserver des Empfängers liegt und unter normalen Umständen mit einer Kenntnisnahme gerechnet werden kann. Es kommt nicht zwingend darauf an, ob der Empfänger die E-Mail tatsächlich schon gelesen hat.

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