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Dies ist ein Termin des Fachverbandes SHK NRW, des Landesverbandes Ihrer Innung.

Arbeiten auf und mit Gerüsten

Immer mehr Dächer in Deutschland erhalten Solarmodule. Oft sind dafür Gerüste erforderlich. Dürfen SHK-Unternehmen solche Gerüste selber auf- und abbauen?

Ja, dürfen sie, aber gewusst wie! Es gibt nämlich einiges zu beachten.

Die BG BAU hat deshalb die DGUV Information 201-011 mit vielen Hinweisen und Informationen herausgegeben.

Start: 09.08.2024 ab 12:45 Uhr

Wichtige Voraussetzungen

Falls SHK-Unternehmen eigene Gerüste verwenden, gelten sie als „Gerüstersteller“. Dafür benötigen sie „Qualifiziertes Personal“. Nach TRBS 2121 Teil 1 gilt:

„2.9 Qualifizierte Person ist eine Person, die ein Gerüstnutzer mit bestimmten Aufgaben gemäß dieser TRBS betraut und (die) dafür qualifiziert ist. Dazu können z. B. Personen gehören, die eine abgeschlossene Berufsausbildung im Bau- und/oder Montagegewerk haben oder die durch eine zeitnah ausgeübte berufsnahe Tätigkeit und entsprechende Unterweisung über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.“

Eine „angemessene Unterweisung“ dieser Personen muss sich mindestens über Folgendes erstrecken:

  1. Verstehen des Plans für den Auf-, Um- oder Abbau des betreffenden Gerüstes.
  2. Sicherer Auf-, Um- oder Abbau des betreffenden Gerüstes.
  3. Vorbeugende Maßnahmen gegen die Gefahr des Absturzes von Beschäftigten und des Herabfallens von Gegenständen.
  4. Sicherheitsvorkehrungen für den Fall, dass sich die Witterungsverhältnisse so verändern, dass die Sicherheit des betreffenden Gerüstes und der betroffenen Beschäftigten beeinträchtigt sein könnte.
  5. Zulässige Belastungen.
  6. Alle anderen, mit dem Auf-, Um- oder Abbau gegebenenfalls verbundenen Gefahren.

Falls Sie also erforderliche Gerüste für Ihre Mitarbeiter selber erstellen, werden Sie dadurch gleichzeitig zum Gerüstnutzer.

Dokumentationspflichten

Personen, die die Gerüste nutzen, müssen diese vor Gebrauch auf ihre Eignung in Augenschein zu nehmen; diese Inaugenscheinnahme ist zu dokumentieren! Dem entspricht auf der Aufbau-Seite, dass eine protokollierte Prüfung der Benutzbarkeit durch eine „befähigte Person“ stattfindet. Das gilt auch für „Ein-Personen-Gerüste“. Sinnvoll hierfür sind Checklisten.

Die Markierungen zeigen eine Warnleuchte, eine Dokumententasche und einen Seitenschutz an einem Gerüst. © Stenkamp / FVSHK NRW

Hilfreiche Vorlagen

Die DGUV-Information enthält außerdem fünf thematische Mustervorlagen sowie eine Seite mit Warnhinweis-Bildern. Auch die Mustervorlage F 705 oder F 707 für Fahrgerüste der BG BAU können Sie für die angesprochenen Dokumentationspflichten verwenden. Mitglieder der BG BAU können dazu auch kostenlos wetterfeste, transparente  Dokumenten-Taschen bestellen, die sich damit gut sichtbar an den Gerüsten befestigen lassen.

Digitale Organisation

Um Ihre Gerüste, deren regelmäßig wiederkehrenden Prüfpflichten, die erforderliche Unterweisung und Benennung der ‚Qualifizierten Personen‘ und ‚Gerüstnutzer‘ mit möglichst geringem Aufwand zu organisieren, sollten Sie digitale Lösungen einsetzen, beispielsweise unser Arbeitssicherheitsportal, welches ausschließlich Innungsfachbetrieben vorbehalten ist.

Arbeitsschutzprämien

Übrigens, falls Sie eigene Gerüste verwenden wollen, momentan gibt es bei der BG BAU noch Arbeitsschutzprämien für Ein-Personen-Gerüste, schauen Sie mal auf der Website der BG BAU nach.

Downloads

  • Mustervorlage F 705: Prüfprotokoll für Ersteller von Gerüsten
    161 KB

Sprechen Sie mich gerne an:

betriebswirtschaftlicher Referent - BIT-Berater

Norbert Stenkamp

0211 69065-73

stenkamp@shk-nrw.de

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  • Arbeitssicherheit im Betrieb
Erfahren Sie mehr über die Verbandsorganisation SHK unter www.shk-nrw.de
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